Staatswappen
Headerimage

Alarmierung von Luftfahrzeugen

(Luftfahrzeuge, Hubschrauber, Brandbekämpfung aus der Luft, StMI, PHuStBy, ILS, Integrierte Leitstelle)

Landeseigene Luftfahrzeuge:
Siehe Bekanntmachung des StMI vom 12.04.2002, Nr. IC5-2704-10 „Richtlinie über den Einsatz von Luftfahrzeugen für polizeiliche Zwecke“. (siehe "PHuStBy" im Lexikon)

Bsp.: PHuStBy darf angefordert werden von:

  • Die Katastrophenschutzbehörden.
  • Die von den Kreisverwaltungsbehörden vorbenannten Örtlichen Einsatzleiter (ÖEL).

Bundeseigene Luftfahrzeuge:
Hubschrauber der Bundespolizei:
Anforderungen von Hubschraubern, Personal und Ausstattung der Bundespolizei richten sich nach den Bestimmungen der Polizeidienstvorschrift 550 (BP) und der BPOLKatHiVwV.
Dabei ist zwischen technischer Katastrophenhilfe (II. Abschnitt BPOLKatHiVwV; z. B. Hochwasser, Wald- / Großbrände) und Notfallhilfe (Abschnitt V. BPOLKatHiVwV; z. B. erste Hilfe, Verletztentransport, Such- und Rettungsdienst) zu unterscheiden.

Hubschrauber der Bundeswehr:
Alarmierung, Einsatz und Führung (OpCon) erfolgen bei Rettungshubschraubern grundsätzlich durch die SAR-Leitstelle in MÜNSTER. Das Hubschraubergeschwader 64 stellt am Luftwaffenstandort LAUPHEIM nach Alarmierung durch die SAR-Leitstelle (nach Verfügbarkeit) einen mittleren Transporthubschrauber vom Typ CH-53 als SAR-Rettungsmittel 2. Grades zur Verfügung. In Abhängigkeit abrufbereiter Ärzteteams und medizinischer Ausrüstung ist dieses Einsatzmittel geeignet, bei Massenanfall von Verletzten bis zu 6 schwerverletzte Personen unter Fortführung der Therapie (z. B. Beatmung) während des Fluges zu transportieren. Darüber hinaus steht dieser Luftfahrzeugtyp für den Einsatz bei Naturkatastrophen sowie Amtshilfeersuchen und dringender Eilhilfe zur Verfügung.

Luftfahrzeuge privater Betreiber:
Die Anforderung von privaten Luftfahrzeugen erfolgt über die jeweilige Integrierte Leitstelle beim Lagezentrum Bayern im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Soweit die anfordernde und kostentragende Stelle (i.d.R. Gemeinde oder Kreisverwaltungsbehörde / Katastrophenschutzbehörde) mit privaten Luftfahrzeugbetreibern örtliche Absprachen / Vereinbarungen getroffen hat, können die privaten Luftfahrzeuge nach eigener Maßgabe und unter Beachtung der ggfs. mit diesen Betreibern vereinbarten Verfahrensweisen auch unmittelbar angefordert werden. In diesem Fall ist das Lagezentrum Bayern über die jeweilige Integrierte Leitstelle unverzüglich über die unmittelbare Anforderung eines privaten Luftfahrzeuges zu informieren. Die darüber hinaus erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel, insbesondere Flughelfer und Löschwasser-Außenlastbehälter, werden auch im Fall des Einsatzes privater Luftfahrzeuge über die jeweilige Integrierte Leitstelle angefordert.

Merkblatt "Leitfaden für die Zusammenarbeit von Feuerwehr und Luftfahrzeugbetreibern in Bayern"

zurück zur Auswahl
Bleiben Sie immer auf dem Laufenden mit unseren regel­mäßigen Infos und Updates!Jetzt anmelden!Jetzt anmelden!