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Amtshilfe
Definition:
Art. 35 GG verpflichtet die Behörden von Bund und Ländern zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe. Die einzelnen Länder haben diese Verpflichtung innerhalb des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes umgesetzt. Wird die Gemeinde zur Amtshilfe aufgefordert, wird diese unter Umständen durch die Feuerwehr durchgeführt.
Amtshilfe ist eine rechtliche oder tatsächliche Handlung die im Auftrag einer anderen Behörde durchgeführt wird.
Beispielsweise kann die Polizei die Feuerwehr auffordern eine polizeiliche Einsatzstelle auszuleuchten.
Für Tätigkeiten im Rahmen der Amtshilfe wird keine Rechnung gestellt.