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Atemschutzeinsatz-Anforderungen

(Atemschutzeinsatz, Atemschutzausrüstung, Atemschutz, Atemschutzträger, Atemschutzeinsatz-Grundsätze, Atemschutzeinsatz-Grundsätze-Explosionsgefahr, Besondere-Brandphänomene)

Ein Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und eine gültige Eignungsuntersuchung (G 26.3) vorweisen können. Das Feststellen der körperlichen Eignung dient dem Schutz des Atemschutzgeräteträgers, dem zu Rettenden und dem Atemschutztrupp. Dieser muss den zusätzlichen Belastungen gewachsen sein. Verantwortlich für die Durchführung der Eignungsuntersuchung ist der Träger der Feuerwehr (z. B. die Gemeinde). Dieser kann Pflichten an den Kommandanten / Leiter der Feuerwehr übertragen. Jeder Atemschutzgeräteträger sollte aus eigenem Interesse dafür Sorge tragen, dass die regelmäßigen Nachuntersuchungen innerhalb der vom Arzt festgelegten Frist durchgeführt werden.

Zur Fortbildung des Atemschutzgeräteträgers gehören mindestens jährlich:

  • eine Unterweisung über den Atemschutz,
  • eine Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage,
  • eine Einsatzübung unter Atemschutz innerhalb einer taktischen Einheit.

Den Einsatz unter Atemschutz ordnet immer der zuständige Einheitsführer an. Der Atemschutzgeräteträger muss dem Einheitsführer mitteilen, dass er nicht einsatzfähig ist, weil zum Beispiel

  • durch Körperschmuck die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet ist,
  • der Gesundheitszustand nicht einwandfrei ist (z. B. Erkältung),
  • nach Einnahme von Rauschmitteln, z. B. Alkohol und Drogen und nach Einnahme von beeinflussenden Medikamenten keine Einsatzfähigkeit besteht,
  • Arbeitsunfähigkeit vorliegt,
  • eine schwere Krankheit überwunden wurde,
  • die erforderliche Sehhilfe nicht vorhanden ist.

Merkblatt "Atemschutzgeräteträger"

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