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Eignungsbeurteilung - Berechtigte Ärzte

(Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgeräte, G 26, G 26.3)

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ muss sich der Träger der Feuerwehr (in der Regel die Gemeinde) die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern durch Eignungsbeurteilungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dazu ist die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger regelmäßig nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte" nachzuweisen.


Eignungsbeurteilungen sind von hierfür geeigneten Ärzten durchführen zu lassen, die folgende Anforderungen erfüllen:

  • Der Arzt muss mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut sein und die besonderen Anforderungen des Atemschutzeinsatzes kennen.
  • Der Arzt muss den Stand der Medizin (DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen – Eignungsbeurteilung "Atemschutzgeräte") kennen und diesen bei Eignungsbeurteilung anwenden.
  • Der Arzt muss für die Untersuchung die notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder auf diese Zugriff haben. Für Teiluntersuchungen können weitere geeignete Einrichtungen beauftragt werden.
  • Der Arzt muss in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen.

Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

Vorlage „Ärztliche Bescheinigung“ aktualisiert erhältlich
Anbei finden Sie die Bescheinigung, die Sie klassisch ausdrucken und beschreiben oder als ausfüllbares PDF digital nutzen können.

Weitere Informationen: KUVB

DGUV: Ärztliche Bescheinigung - über die Untersuchung von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr

Quelle: Merkblatt "Atemschutzgeräteträger"

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