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Erdgas

(Erdgasantrieb (CNG))

Erdgas ist ein Naturprodukt. Es ist ein gasförmiger Brennstoff, der aus einer Mischung mehrerer brennbarer Gase und nichtbrennbarer Bestandteile zusammengesetzt ist. Zum überwiegenden Teil besteht Erdgas aus Methan. Die für die Feuerwehren wichtigen Eigenschaften von Erdgas entsprechen deshalb im Wesentlichen den Eigenschaften des Methans. Erdgas ist leichter als Luft, von Natur aus geruchlos, farblos und ungiftig.
Die Zündgrenzen von Erdgas liegen zwischen 4 und 17 Vol. % Gasanteil in der Luft.
Die Zündtemperatur liegt bei 640 °C.
Gase der öffentlichen Gasversorgung müssen einen hinreichenden Gasgeruch (Warngeruch) haben. Deshalb werden sie in der Regel odoriert (mit Geruchsstoffen versetzt). Die Odorierung ist in erster Linie eine Sicherheitsmaßnahme für die breite Öffentlichkeit. In Hochdruckleitungen und Industrieanlagen kann Erdgas geruchlos sein, da es nicht oder noch nicht odoriert wurde. Für das Erkennen von Undichtigkeiten an erdverlegten Leitungen ist die Odorierung nur bedingt verlässlich, da der Erdboden Odoriermittel sorbieren kann.


Gefahren durch Erdgas:
Brandausbreitung, Explosionsgefahr, Gefahr für die Atmung (Sauerstoffverdrängung)

Erdgasleitungen:
siehe Hinweisschild


Allgemeine Maßnahmen an Schadensstelle:

  • Nicht in die unmittelbare Nähe des Gefahrenbereichs fahren!
    Brand- bzw. Explosionsgefahr! Windrichtung beachten!
  • Menschenrettung hat immer Vorrang, jedoch Eigengefährdung beachten
  • Absperreinrichtungen in Versorgungsleitungen außerhalb von Gebäuden sollen vom Personal des Gasversorgungsunternehmens betätigt werden. Ist die Absperrmaßnahme in ihrer Auswirkung sicher überschaubar oder durch Beschilderung ausdrücklich darauf hingewiesen (z. B. „Im Gefahrenfall Schieber schließen”), können diese Einrichtungen, z. B. an Hausanschlussleitungen, Erdgastankstellen (Not-Aus) auch durch die Feuerwehr betätigt werden Eine schnellstmögliche Abstimmung mit dem Gasversorgungsunternehmen ist herbeizuführen
  • Gasinstallationen, auch Teile davon, die in einem Schadensfall durch Schließen einer Absperreinrichtung außer Betrieb genommen wurden, dürfen nur durch das Gasversorgungsunternehmen oder durch das Fachpersonal eines Vertragsinstallationsunternehmens nach einer entsprechenden Prüfung der Installation wieder in Betrieb genommen werden
  • Verständigung der erforderlichen Stellen, u. a.:
    • Polizei
    • Ständig besetzte Betriebsstelle des Betreibers (die Telefonnummer ist bei Gastransportleitungen auf den Hinweisschildern angegeben, bei Gasverteilungsleitungen ist das örtliche Gasversorgungsunternehmen zu benachrichtigen). Dabei anfragen, bis wann die betroffene Anlage abgeschaltet (abgeschiebert) werden kann; danach weiteren Einsatz (Löschwasserbereitstellung, Ablösung usw.) planen. Ein rasches Absperren der gesamten Anlage ist dann zu verlangen, wenn weitere unabschätzbare Gefahren zu befürchten sind. Die Entscheidung über die Absperrung kann nur im Einvernehmen mit dem Betreiber getroffen werden
  • Rückmeldung an die Feuerwehr-Einsatzzentrale mit Auslösung des Alarmplanes für den betroffenen Ort, oder, soweit vorhanden, für das betroffene Objekt (soweit nicht bereits geschehen), ggf. Anforderung weiterer Fahrzeuge und Geräte.

Quelle:

Merkblatt "Erdgas"

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