Staatswappen
Headerimage

Geeignete Ärzte

Geeignete Ärzte im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend der jeweiligen Gefährdung (A, B oder C) zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen zugelassene Ärzte. Für den A-Einsatz sind dies nach § 64 StrlSchV ermächtigte Ärzte. Für B- und C-Einsätze sind dies gemäß § 15 (2) BioStoffV oder § 14 (2) GefStoffV Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte, die die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin” tragen. Anforderungen hierzu sind im § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festgelegt.

"Feuerwehr-Dienstvorschrift 500"

zurück zur Auswahl
Bleiben Sie immer auf dem Laufenden mit unseren regel­mäßigen Infos und Updates!Jetzt anmelden!Jetzt anmelden!