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Gerätewart

(Geräteprüfungen, Aussonderung, Instandhaltung)

Nach dem Bayerisches Feuerwehrgesetz (Art. 8 BayFwG) und entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV-Vorschrift 49) hat der Feuerwehrkommandant für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. Darunter ist zu verstehen, dass Feuerwehreinrichtungen in Stand gehalten werden und schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung entzogen werden.
Die für die oben genannte Einsatzbereitschaft notwendigen Wartungs-, Pflege- und Prüfarbeiten werden in der Regel von einem Gerätewart durchgeführt.
Da die gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben eines Gerätewartes einen Dienst darstellt, der über das „übliche Maß“ eines Feuerwehrdienstleistenden hinaus geht, kann er im Ermessen der Gemeinde finanziell entschädigt werden (Art. 11 BayFwG).

Der Aufgabenbereich des Gerätewartes gliedert sich im Wesentlichen in die Bereiche

  • Wartung und Pflege zum Erhalt der Einsatzbereitschaft,
  • regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und
  • Instandsetzung

soweit er für die entsprechenden Aufgaben sachkundig ist und über die entsprechenden Möglichkeiten (z. B. Werkzeuge) verfügt.
Kann er eine Aufgabe nicht erfüllen, so hat er dies dem Leiter der Feuerwehr zu melden!

Quelle:

BayFwG

 

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