Staatswappen
Headerimage

Katastrophenschutzmithilfe

Die Bayerische Forstverwaltung und die Bayerische Staatsforsten sind gemäß Art. 7 BayKSG zur Katastrophenhilfe verpflichtet. Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. Sie muss geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird (Art. 7 Abs. 1 BayKSG). Sie erstreckt sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 BayKSG auch auf die Vorbereitung der Katastrophenabwehr. Hierunter fallen insbesondere die Unterstützung und Mitwirkung bei der Alarmierungsplanung, bei Übungen und bei der Erstellung der Waldbrandeinsatzkarten. Im Brandfall wird das Heranführen der Einsatzkräfte an den Brandort ggf. durch ortskundiges Personal der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Forstbetriebe der Bayerische Staatsforsten unterstützt. Ebenso unterstützen sie Einsatzleiterin/Einsatzleiter bzw. den Örtlichen Einsatzleiter und wirken auf deren Anforderung in der Einsatzleitung bzw. der Örtlichen Einsatzleitung mit (§ 16 Abs. 6 AVBayFwG sowie Art. 6, 15 BayKSG).

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

zurück zur Auswahl
Bleiben Sie immer auf dem Laufenden mit unseren regel­mäßigen Infos und Updates!Jetzt anmelden!Jetzt anmelden!